OGH 13Os1/07g (RS0122008)

OGH13Os1/07g2.4.2019

Rechtssatz

Hatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 2 oder 3 StGB nur die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt.

Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess-, Grenz- oder Amtsbetrug nach § 147 Abs 1 StGB darstellt), die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach § 148 erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB - 2 § 148 Rz 11).

Normen

StGB §148
StGB §29
StGB §147

13 Os 1/07gOGH11.04.2007

Verstärkter Senat

11 Os 11/19fOGH02.04.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070411_OGH0002_0130OS00001_07G0000_003

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