OGH 15Os126/06b (RS0121691)

OGH15Os126/06b2.4.2019

Rechtssatz

Die in § 467 Abs 4 StPO geregelte Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten hat vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen. Unter Angabe der Beschwerdepunkte in § 467 Abs 4 StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe. Diese Unterweisung des Richters ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden (WK-StPO § 467 Rz 6).

Normen

StPO §467 Abs4

15 Os 126/06bOGH22.01.2007
15 Os 29/07iOGH30.05.2007
15 Os 101/07bOGH22.11.2007

Auch; Beisatz: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden, wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat. (T1); Beisatz: Es schadet nicht, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird. (T2)

11 Os 27/19mOGH02.04.2019

Vgl; Beisatz: Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung. (T3)<br/>Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070122_OGH0002_0150OS00126_06B0000_001