OGH 3Ob269/04m (RS0119637)

OGH3Ob269/04m26.6.2019

Rechtssatz

Die Eventualmaxime gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien - obwohl dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat - nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger).

Normen

EO §35 B

3 Ob 269/04mOGH22.12.2004
3 Ob 294/04pOGH24.08.2005

Beisatz: Die Bestimmung des § 35 Abs 3 EO verlangt daher Behauptung in der Klage oder in der Klagebeantwortung und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der diese Schriftsätze vorzutragen sind. (T1)

3 Ob 99/05pOGH15.02.2006

Beis wie T1; Beisatz: Für die Klagebeantwortung gilt dies mit der Einschränkung, dass eine solche erfolgte. (T2)

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006

Beisatz: Da in der Regel wegen der Zuständigkeit der Bezirksgerichte für die Exekutionsbewilligung (§ 4 iVm §§ 18, 19 EO) gemäß § 35 Abs 2 EO die Bezirksgerichte zuständig sind, wird für den Fall, dass der Beklagte im bezirksgerichtlichen Verfahren einen vorbereitenden Schriftsatz einbringt, zu verlangen sein, dass er darin bereits alle seine Einwendungen gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorbringt. (T3)

3 Ob 165/09zOGH25.11.2009

Auch; Beis wie T1

3 Ob 195/09mOGH25.11.2009
3 Ob 77/12pOGH15.05.2012

Vgl auch

3 Ob 64/15fOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T1

1 Ob 29/17xOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Die übereinstimmende jüngere Lehre steht auf dem Standpunkt, dass auch nachträgliche Anbote bereits bekannter Beweise von der Eventualmaxime erfasst sind, würde dies doch ansonsten der vom Gesetzgeber geplanten Verfahrenskonzentration zuwiderlaufen (mwN). (T4)

3 Ob 79/17iOGH30.08.2017

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3

3 Ob 118/18aOGH14.08.2018

Beis wie T1; Beis wie T3

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_20041222_OGH0002_0030OB00269_04M0000_001