OGH 9ObA105/04p (RS0119602)

OGH9ObA105/04p24.10.2019

Rechtssatz

Wird entgegen §6Abs1 KO nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, so ist sie zurückweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat.

Normen

KO §6
KO §110

9 ObA 105/04pOGH17.11.2004

Veröff: SZ 2004/162

9 ObA 91/17yOGH25.07.2017
6 Ob 184/19fOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers aus einem anderen Grund zur Verfahrensfortsetzung berechtigt ist. Die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung ist dann nicht mehr aufzugreifen, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_009OBA00105_04P0000_001