OGH 4Ob85/04k (RS0119155)

OGH4Ob85/04k29.8.2019

Rechtssatz

Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation.

Normen

AktG §195
AktG §196
GesAusG §5 Abs4
SpaltG §1 Abs2 Z2

4 Ob 85/04kOGH06.07.2004

Veröff: SZ 2004/102

7 Ob 287/06sOGH17.01.2007

nur: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation. (T1)<br/>Beisatz: Die Frage, ob die Rechtsstellung der Klägerin ungeachtet des Verlustes ihrer Aktionärseigenschaft auf Grund der Spaltung durch die Hauptversammlungsbeschlüsse beeinträchtigt und daher ein Interesse an der Aufhebung dieser Beschlüsse zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

6 Ob 197/18sOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Nach Verlust der Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG kann der ausgeschiedene Aktionär seine Beschlussanfechtungsklage nur dann erfolgreich fortsetzen, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0040OB00085_04K0000_004

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