OGH 10ObS185/03h (RS0119107)

OGH10ObS185/03h25.6.2019

Rechtssatz

Durch das BVG-Rassendiskriminierung wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg13.836, 14.191 ua). Die Ungleichbehandlung von Fremden ist nur insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag sowie der EWR-Vertrag dar.

Normen

ASVG §131 Abs1
BVG - Rassendiskriminierung

10 ObS 185/03hOGH18.05.2004
10 Ob 6/16dOGH10.05.2016
10 ObS 63/19sOGH25.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20040518_OGH0002_010OBS00185_03H0000_001