OGH 8ObA113/03f (RS0118708)

OGH8ObA113/03f17.12.2019

Rechtssatz

Die Verschmelzung von Unternehmen erfüllt nach dem klaren Wortlaut des Art 1 Abs 1 lit a der Betriebsübergangsrichtlinie und dem in diesem Sinne zu interpretierenden § 3 Abs 1 AVRAG die Voraussetzungen für die entsprechenden Schutzbestimmungen.

Normen

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187 Art1 Abs1 lita

8 ObA 113/03fOGH26.02.2004
9 ObA 105/19kOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob gemäß § 3 Abs 1 AVRAG ein nachvertragliches Konkurrenzverbot (Konkurrenzklauselverhältnis) ex lege auf den Erwerber übergeht oder es hiefür einer Zession oder Vertragsübernahme bedarf, stellt sich im Fall einer Verschmelzung nicht, weil sich der Übergang auf eine Gesamtrechtsnachfolge gründet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_008OBA00113_03F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)