OGH 7Ob168/03m (RS0117971)

OGH7Ob168/03m30.4.2019

Rechtssatz

Ein Unfallversicherungsvertrag ist für sich genommen kein Vermögenswert, da er weder verwertet werden kann noch Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt jemals ein Anspruch daraus entstehen würde. Im vorliegenden Fall bestand aber durch Eintritt des Versicherungsfalles während aufrechter Ehe ein konkreter Anspruch auf Versicherungsleistung, das heißt ein geldwerter Anspruch einem Dritten gegenüber. Es handelt sich daher um einen konkreten Vermögenswert, der während aufrechter Ehe entstanden ist. Zweck der vor der Eheschließung erfolgten Vereinbarung zwischen den Streitteilen und des Vertrages war, dass damit die "Familie" (dies obwohl nur eine Lebensgemeinschaft bestand) abgesichert sein sollte, sollte der Beklagten etwas passieren. Damit fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen.

Normen

EheG §81 Abs3
VersVG §15

7 Ob 168/03mOGH10.09.2003

Veröff: SZ 2003/102

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob und inwieweit eine aufgrund eines während aufrechter Ehe eingetretenen Versicherungsfalls bezahlte Versicherungsleistung der nachehelichen Aufteilung unterliegt, kommt es grundsätzlich darauf an, welcher Schaden bzw "Ausfall" damit ausgeglichen werden soll. (T1)<br/>Beisatz: Mit jenem Anteil, mit dem eine aufgrund einer privaten Unfallversicherung bezahlte Invaliditätsentschädigung einen Einkommensentfall ersetzen soll, ist sie grundsätzlich aufzuteilende eheliche Errungenschaft, soweit sie zum Zeitpunkt der Trennung noch (abgrenzbar) vorhanden ist. (T2); Veröff: SZ 2019/37

Dokumentnummer

JJR_20030910_OGH0002_0070OB00168_03M0000_001

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