OGH 3Ob180/02w (RS0117660)

OGH3Ob180/02w22.10.2019

Rechtssatz

Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (§§ 8, 9, 23 KSchG), führt zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der §§ 377 f HGB unterfällt. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.

Normen

HGB §377 A
KSchG §1 Abs3

3 Ob 180/02wOGH24.04.2003
5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Vgl; Beisatz: Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG gilt nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Unternehmer tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind. (T1)

8 Ob 98/11mOGH24.10.2011

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 47/19aOGH21.05.2019

nur T1

5 Ob 155/19hOGH22.10.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0030OB00180_02W0000_001