OGH 1Ob159/02t (RS0116828)

OGH1Ob159/02t29.8.2019

Rechtssatz

Das Rekursgericht kann zur meritorischen Entscheidung über einen Sicherungsantrag funktionell auch dann zuständig werden, wenn ihn das Erstgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies.

Normen

EO §387 Abs1
JN §3

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002
6 Ob 142/19dOGH29.08.2019

Vgl aber; Beisatz: Wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss als nichtig aufgehoben und den Sicherungsantrag selbst zurückgewiesen hat, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Rekurs nicht in Betracht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020813_OGH0002_0010OB00159_02T0000_002

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