OGH 5Ob113/02g (RS0116821)

OGH5Ob113/02g24.9.2019

Rechtssatz

Die WRN 1999 enthält keine spezifische Übergangsregelung für die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 nF WEG 1975 auf bereits in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft und Bedarf der Ausfüllung durch Analogie. Die fragliche Gesetzesänderung zielt primär auf eine Erweiterung der Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters ab.

Normen

WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 § 34
WRN 1999 ArtIX Z1

5 Ob 113/02gOGH14.05.2002
5 Ob 37/03gOGH08.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind. (T1); Veröff: SZ 2003/35

5 Ob 167/03zOGH23.03.2004

nur: Die fragliche Gesetzesänderung zielt primär auf eine Erweiterung der Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters ab. (T2); Beis wie T1 nur: Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2004/42

5 Ob 62/04kOGH29.03.2004

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es ist daher im außerstreitigen Verfahren zu prüfen, ob in der Abrechnung enthaltene Ausgaben Aufwendungen für die Liegenschaft darstellen, damit aber auch, ob ein Aufwand von der Eigentümergemeinschaft oder vom einzelnen Wohnungseigentümer zu tragen ist. (T4)

5 Ob 245/06zOGH29.12.2006

Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/193

5 Ob 22/11pOGH08.03.2011

Vgl; Beisatz: Diese Erwägungen sind auf die Einführung des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG mit der WRN 2009 BGBl I 2009/25 übertragbar. (T5)

5 Ob 87/11xOGH07.07.2011

Vgl; Beis wie T5

5 Ob 116/19yOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00113_02G0000_002