OGH 5Ob269/01x (RS0115955)

OGH5Ob269/01x27.2.2019

Rechtssatz

In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters zu einer für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage.

Normen

JN §22 Abs1
JN §22 Abs2

5 Ob 269/01xOGH27.11.2001
10 Ob 4/17mOGH21.02.2017

Vgl auch

6 Ob 223/18iOGH27.02.2019

Auch; nur: In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0050OB00269_01X0000_001

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