OGH 7Ob295/98b (RS0112255)

OGH7Ob295/98b24.9.2019

Rechtssatz

Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. § 8 Abs 3 VersVG soll für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert hat. § 8 Abs 3 zweiter Satz VersVG ist auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, dass ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des § 8 Abs 3 VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, dass dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat.

Normen

VersVG idF VersVGNov 1994 §8 Abs3
VersVG idF VersVGNov 1994 §191b Abs1

7 Ob 295/98bOGH23.06.1999
7 Ob 7/01gOGH26.09.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/162

7 Ob 22/04tOGH26.01.2005

nur: Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. (T1)<br/>Beisatz: Ein Vertragsabschluss eines Nebenerwerbslandwirtes über einen Versicherungsvertrag für den Agrarbereich ist als Unternehmergeschäft zu werten, selbst wenn diese Geschäft teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört. (T2)

6 Ob 135/05dOGH14.07.2005

Ähnlich; Beisatz: Unternehmer werden vom Verbraucherschutz ausgenommen, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite auch langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. Hier: Kreditgeschäfte, bei denen der Schuldner über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen zu leisten hat. (T3)

7 Ob 266/09gOGH21.04.2010

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39

7 Ob 190/12kOGH19.12.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T2

7 Ob 118/13yOGH04.09.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/81

4 Ob 121/19aOGH24.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00295_98B0000_002