OGH 1Ob14/85; 13Os17/98; 8Ob20/98v; 1Ob106/01x; 9ObA180/01p; 9ObA289/01t; Bsw35289/11; Bsw18297/13; Bsw61985/12 (RS0074990)

OGH1Ob14/85; 13Os17/98; 8Ob20/98v; 1Ob106/01x; 9ObA180/01p; 9ObA289/01t; Bsw35289/11; Bsw18297/13; Bsw61985/123.10.2019

Rechtssatz

Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. Mündlichkeit und damit ein Recht der Partei auf Anwesenheit vor dem Gericht wird nur dann gefordert, wenn der persönliche Charakter und die Lebensweise der Partei unmittelbar erheblich für die Meinungsbildung des erkennenden Gerichtes ist.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5a2

1 Ob 14/85EGMR16.09.1985

Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (kritisch Schantl)

13 Os 17/98OGH22.04.1998

Ähnlich; nur: Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird. (T1); Beisatz: Auch Art 6 MRK untersagt nicht die Durchführung von Beweisen, die im sichtbaren Zusammenhang zur Person des Angeklagten und den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen stehen, wenn diese Beweise in einer dem Grundsatz der Anhörung der Sache des Angeklagten in billiger Weise ("fair hearing") gerecht werdenden Art durchgeführt werden. (T2)

8 Ob 20/98vOGH26.11.1998

nur: Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. (T3); Beisatz: Art 6 MRK räumt neben der institutionellen Gerichtsgarantie primär allgemeine Verfahrensgarantien ein. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag somit für sich allein einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK nicht darzustellen. (T4)

1 Ob 106/01xOGH29.05.2001

nur: Der Betroffene muss sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. (T5)

9 ObA 180/01pOGH19.09.2001

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 289/01tOGH17.04.2002

nur T3

Bsw 35289/11EGMR19.09.2017

nur T1; Veröff: NL 2017,425

Bsw 18297/13AUSL22.11.2018

nur T1<br/>Anm: Veröff: NL 2018,518

Bsw 61985/12AUSL03.10.2019

vgl; nur T1<br/>Anm: Veröff: NL 2019,389

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00014_8500000_005

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