OGH 4Ob195/18g (RS0132425)

OGH4Ob195/18g20.12.2018

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Niederlassung ist entscheidend, dass diese auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtung wird dafür nicht verlangt, wohl aber ein gewisses Aufsichts‑ und Leistungsverhältnis mit Weisungsrecht.

Normen

EuGVVO Art5 Z5
EuGVVO 2012 Art7 Z5
UMV Art125 Abs1

4 Ob 195/18gOGH20.12.2018

Beisatz: Ob eine sogenannte „Anscheinsniederlassung“ besteht, ist nicht alleine nach dem Auftreten der Außenstelle zu beurteilen, wenn dieser Rechtsschein dem Stammhaus nicht zurechenbar ist. (T1)<br/>Beisatz: Nationale Vertriebs‑ und Konzerngesellschaften können nicht generell als Niederlassung qualifiziert werden. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall. (T2); Veröff: SZ 2018/111

4 Ob 69/19dOGH28.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0040OB00195_18G0000_001

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