OGH 2Ob209/17z (RS0132388)

OGH2Ob209/17z29.11.2018

Rechtssatz

Weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen führen für sich allein dazu, dass unter dem Aspekt des § 333 ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist die rechtliche Selbständigkeit des Arbeitgebers des Geschädigten.

Normen

ASVG §333

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

Beisatz: Seine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Gesellschaften im Konzern ist bedeutungslos. (T1); <br/>Veröff: SZ 2018/102

Dokumentnummer

JJR_20181129_OGH0002_0020OB00209_17Z0000_001

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