OGH 2Ob88/18g (RS0132334)

OGH2Ob88/18g30.10.2018

Rechtssatz

Soweit sich eine Vorsorgevollmacht auf Angelegenheiten bezieht, für die nach § 1008 Satz 2 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, kann diesem Erfordernis jedenfalls im Fall einer Vorsorgevollmacht dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht die Gattung dieser Angelegenheiten angeführt wird.

Normen

ABGB §1008
ABGB idF SWRÄG 2006 §284f

2 Ob 88/18gOGH30.10.2018

Veröff: SZ 2018/88

Dokumentnummer

JJR_20181030_OGH0002_0020OB00088_18G0000_001

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