Normen
ZPO §365
| 16 Ok 5/18y | OGH | 19.09.2018 |
Beisatz: Allerdings ist es durchaus zulässig, dass sich das Gericht bei der Abschätzung der Höhe des Kostenvorschusses an seiner Praxiserfahrung orientiert. Ist der Kostenvorschuss jedoch sowohl in absoluter Hinsicht (120.000 EUR) als auch in relativer Hinsicht (der Kostenvorschuss ist doppelt so hoch wie der Streitwert) besonders hoch, ist es im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit erforderlich, dass das Gericht die Gründe für seine diesbezügliche Einschätzung bezüglich der Höhe der erforderlichen Kosten des Sachverständigenbeweises offenlegt; andernfalls ist die erstgerichtliche Ermessensübung weder für die Parteien noch für die Rechtsmittelinstanz überprüfbar. (T1) | ||
| 16 Ok 6/18w | OGH | 22.01.2019 |
Auch; Beisatz: Allein die subjektive Einschätzung einer Partei von der Angemessenheit der Höhe der Sachverständigengebühren ist keine geeignete Grundlage für die Bemessung des Kostenvorschusses. (T2)<br/>Beisatz: Durch den Kostenvorschuss sollen die Parteien eine realistische Grundlage für die Einschätzung erhalten, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20180919_OGH0002_0160OK00005_18Y0000_004
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