OGH 12Os71/18k (RS0132177)

OGH12Os71/18k23.8.2018

Rechtssatz

Die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 208 Abs 2 StGB erfordert eine unmittelbare gegenwärtige Wahrnehmbarkeit einer geschlechtlichen Handlung durch das unmündige Opfer. Eine „geschlechtliche Handlung“ liegt bei einer nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Verhaltensweise vor, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. Die geforderte Unmittelbarkeit ist auch dann zu bejahen, wenn das Opfer etwa durch Hilfsmittel oder technische Übertragungsvorgänge in die Lage versetzt wird, das Geschehen wahrzunehmen. Es kommt dabei darauf an, dass das Geschehen „live“ abläuft.

Normen

StGB §208 Abs2

12 Os 71/18kOGH23.08.2018
15 Os 81/20fOGH30.09.2020

Vgl

15 Os 116/21dOGH19.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20180823_OGH0002_0120OS00071_18K0000_001