OGH 16Ok1/18k (RS0132212)

OGH16Ok1/18k12.7.2018

Rechtssatz

Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage.

Normen

GebAG §34

16 Ok 1/18kOGH12.07.2018

Veröff: SZ 2018/55

Dokumentnummer

JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_012

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