OGH 4Ob88/18x (RS0132136)

OGH4Ob88/18x11.6.2018

Rechtssatz

Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung, sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils.

Normen

EuGVVO 2012 Art36 Abs1
ZPO §411

4 Ob 88/18xOGH11.06.2018

Veröff: SZ 2018/48

5 Ob 2/19hOGH25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20180611_OGH0002_0040OB00088_18X0000_001