OGH 5Ob35/18k (RS0132097)

OGH5Ob35/18k15.5.2018

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 lit d GBG fordert (mangels Verweises auf § 32 Abs 1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert.

Normen

EuErbVO Art68
GBG §33 Abs1

5 Ob 35/18kOGH15.05.2018

Veröff: SZ 2018/36

5 Ob 77/18mOGH12.06.2018
5 Ob 90/18yOGH12.06.2018
5 Ob 157/18aOGH03.10.2018

Vgl; Beisatz: Ein deutscher Erbschein muss - ebenso wie ein europäisches Nachlasszeugnis - die Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180515_OGH0002_0050OB00035_18K0000_001