OGH 1Ob242/17w (RS0132149)

OGH1Ob242/17w30.4.2018

Rechtssatz

Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, mögen sie wertmäßig auch erheblich über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen.

Normen

EheG §81 Abs1
EheG §81 Abs2

1 Ob 242/17wOGH30.04.2018

Beisatz: Hier: Kredite für die Anschaffung von Pferden für die gemeinsame Tochter kongruent zum ehelichen Gebrauchsvermögen. (T1);<br/>Beisatz: Es entspricht der Billigkeit, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängende Schulden, auf die Bedacht zu nehmen ist, nur in jener Höhe anzunehmen, die sich ergeben hätte, wenn Pferde in einer Preisklasse angeschafft worden wären, die für die Bedürfnisse der Tochter unter Berücksichtigung ihrer reiterischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten ausreichend war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20180430_OGH0002_0010OB00242_17W0000_001