OGH 9Ob11/18k (RS0132060)

OGH9Ob11/18k25.4.2018

Rechtssatz

Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist.

Normen

ZaDiG §27 Abs1
ZaDiG §31 Abs4
ZaDiG §31 Abs5

9 Ob 11/18kOGH25.04.2018

Beisatz: Eine kompilierte, nämlich mindestens einmal monatliche Mitteilung der Informationen über einzelne Zahlungsvorgänge iSd § 31 Abs 4 ZaDiG kann auch eine solche in Papierform sein, sofern der Rahmenvertrag vorsieht, dass diese Form der Übermittlung als Informationsverfahren vereinbart wurde. (T1)

1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20180425_OGH0002_0090OB00011_18K0000_001