OGH 1Ob240/17a (RS0131955)

OGH1Ob240/17a30.1.2018

Rechtssatz

Ebenso wie es für die Aufteilung ohne Belang ist, wem bestimmte Bestandteile des Aktivvermögens „gehören“, kommt es auch bei Schulden nicht darauf an, welcher Ehegatte gegenüber einem dritten Gläubiger verpflichtet ist. Entscheidend ist ausschließlich, ob es sich im Sinne des § 81 Abs 1 Satz 2 EheG um Schulden handelt, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen.

Normen

EheG §81

1 Ob 240/17aOGH30.01.2018
1 Ob 167/18tOGH21.11.2018

Auch

1 Ob 230/21mOGH21.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20180130_OGH0002_0010OB00240_17A0000_001