OGH 8ObS9/17g (RS0132051)

OGH8ObS9/17g26.1.2018

Rechtssatz

Die Verfallsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Entgelts zu laufen. Die Aushändigung einer Lohnabrechnung ist im Allgemeinen kein entscheidendes Kriterium Eine Bezifferung der Ansprüche ist nicht erforderlich.

Normen

KollV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Pkt6 litc

8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Veröff: SZ 2018/5

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_008OBS00009_17G0000_001

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