OGH 8Ob155/17b (RS0132050)

OGH8Ob155/17b26.1.2018

Rechtssatz

Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.

Normen

GOG §89d

8 Ob 155/17bOGH26.01.2018
5 Ob 126/21xOGH16.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_0080OB00155_17B0000_001