OGH 8ObA14/12k (RS0128400)

OGH8ObA14/12k24.10.2018

Rechtssatz

Sobald ein Kollektivvertrag einmal Verfahrensgegenstand geworden ist, ist er nicht nur zu Gunsten des Rechtsstandpunkts derjenigen Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, anzuwenden; vielmehr kommt bei der rechtlichen Beurteilung nur eine Anwendung seines gesamten Inhalts auf den gesamten Prozessstoff in Frage.

Normen

ASGG §43 Abs3

8 ObA 14/12kOGH24.10.2012
8 ObA 58/17pOGH24.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20121024_OGH0002_008OBA00014_12K0000_001