OGH 15Os74/10m (RS0126180)

OGH15Os74/10m19.4.2018

Rechtssatz

Von einer bedingten Entlassung aus einer Strafe kann begrifflich nur solange die Rede sein, als diese Strafe nicht bereits zur Gänze verbüßt wurde, ist doch in letztem Fall der Verurteilte ohne Bedingung zu entlassen. Eine bedingte Entlassung im Fall mehrerer gemäß § 46 Abs 5 StGB zusammenzurechnender Strafen kann daher - ungeachtet der rechnerischen Berücksichtigung auch der zum Entlassungszeitpunkt bereits zeitlich verbüßten Strafen - nur aus denjenigen Strafen erfolgen, die noch „entlassungsfähig“, somit noch nicht (zur Gänze) verbüßt sind.

Normen

StGB §46 Abs5

15 Os 74/10mOGH11.08.2010
13 Os 123/12fOGH22.11.2012

Auch

12 Os 137/17iOGH19.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20100811_OGH0002_0150OS00074_10M0000_002