OGH 5Ob206/07s (RS0123132)

OGH5Ob206/07s15.5.2018

Rechtssatz

Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.

Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde.

In beiden Fällen kommt der Eigentümergemeinschaft die passive Klagslegitimation zu.

Dienstbarkeit — Wegedienstbarkeit — Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Normen

ABGB §1295 IIa2 IId3
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1

5 Ob 206/07sOGH08.01.2008

Veröff: SZ 2008/1

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/57

5 Ob 209/09kOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft. (T1)<br/>Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T3)

2 Ob 33/13mOGH17.06.2013

Auch; Beis wie T1

5 Ob 228/17sOGH15.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsgrund für die Einbeziehung von Aufwendungen, die andere Liegenschaften betreffen, kommt zwar grundsätzlich auch eine Servitut in Betracht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20080108_OGH0002_0050OB00206_07S0000_001

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