OGH 5Ob196/07w (RS0122485)

OGH5Ob196/07w15.5.2018

Rechtssatz

Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des § 52 WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werden.

Normen

WEG 2002 §32
WEG 2002 §52

5 Ob 196/07wOGH18.09.2007
5 Ob 224/09sOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Besteht eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet § 32 WEG keine Handhabe und § 52 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters. (T1)

5 Ob 49/16sOGH14.06.2016

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 228/17sOGH15.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20070918_OGH0002_0050OB00196_07W0000_001

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