OGH 3Ob44/07b (RS0122190)

OGH3Ob44/07b30.8.2018

Rechtssatz

Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin.

Normen

BauKG §1
BauKG §2
BauKG §9
ASchG allg

3 Ob 44/07bOGH25.04.2007

Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis iSd § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T1); Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T2)

1 Ob 210/08aOGH30.06.2009

nur: Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin. (T3)

9 ObA 49/18yOGH30.08.2018

nur T3

Dokumentnummer

JJR_20070425_OGH0002_0030OB00044_07B0000_001