OGH 11Os8/07x (RS0121892)

OGH11Os8/07x14.3.2018

Rechtssatz

Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde. Die in § 270 Abs 3 StPO normierte Einschränkung (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2) gilt nicht für Protokollberichtigungen.

Normen

StPO §271 Abs7
StPO §270 Abs3

11 Os 8/07xOGH27.03.2007
14 Os 159/08aOGH16.12.2008

Vgl; Beisatz: Eine Protokollberichtigung ist im Fall der Urteilsanfechtung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich. (T1)

15 Os 14/18zOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0110OS00008_07X0000_001