OGH 1Ob48/07a (RS0121982)

OGH1Ob48/07a29.5.2018

Rechtssatz

Der Servitutsberechtigte ist grundsätzlich nicht befugt, den Verlauf des Servitutsweges auf dem dienenden Gut eigenmächtig zu verändern.

Normen

ABGB §484

1 Ob 48/07aOGH27.03.2007
6 Ob 123/09wOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Entspricht ein örtlich veränderter Servitutsweg voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg, dann wird durch diese Veränderung die Identität des Rechtsobjekts auch nicht für Zwecke der Ersitzung berührt. Aus der in einem Verfahren zwischen den selben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 48/07a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. (T1)

8 Ob 102/17hOGH29.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0010OB00048_07A0000_001

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