OGH 5Ob36/07s (RS0121908)

OGH5Ob36/07s18.7.2018

Rechtssatz

Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird.

Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht zu verlangen.

Normen

ABGB §433
GBG §31 Abs1
GBG §32

5 Ob 36/07sOGH06.03.2007

Veröff: SZ 2007/32

5 Ob 222/09xOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, ist essentieller Teil der Titelurkunde und bedarf daher wie diese (§ 31 Abs 1 GBG) auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. (T1); Bem: Hier: Genehmigung vollmachtslosen Handelns durch die (Schein-)Vertreterin, der im Nachhinein Vollmacht erteilt wurde. (T2)

5 Ob 114/11tOGH07.07.2011

Auch; Beisatz:Zufolge § 32 Abs 2 GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein. (T3); Beisatz: Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann. (T4)

5 Ob 38/17zOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Erklärung der Annahme eines Anbots. (T5)

5 Ob 180/17gOGH13.02.2018

Vgl auch

5 Ob 136/18pOGH18.07.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20070306_OGH0002_0050OB00036_07S0000_001