OGH 13Os62/06a (RS0121340)

OGH13Os62/06a21.11.2018

Rechtssatz

Wird trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruches nicht nach § 332 Abs 4 StPO aufgetragen, oder blieb der Auftrag ohne Erfolg, liegt Nichtigkeit aus Z 9 vor. Eine Änderung des Wahrspruchs durch den Obmann ohne Beratung mit den übrigen Geschworenen und Abstimmung ist unbeachtlich.

Normen

StPO §345 Abs1 Z9
StPO §332 Abs4

13 Os 62/06aOGH11.10.2006
13 Os 85/18aOGH21.11.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0130OS00062_06A0000_002