OGH 2Ob41/05a (RS0121052)

OGH2Ob41/05a24.5.2018

Rechtssatz

Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des § 52 ASGG führt.

Normen

ASGG §52 Z7
KHVG §26
VersVG §156 Abs2

2 Ob 41/05aOGH31.08.2006
7 Ob 211/17fOGH24.01.2018

Vgl auch

7 Ob 182/17sOGH24.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0020OB00041_05A0000_001