OGH 4Ob60/05k (RS0119936)

OGH4Ob60/05k28.2.2018

Rechtssatz

Zwischen einer Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns und einer Klage auf Rückforderung der Anzahlung sowie auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung besteht Rechtshängigkeit. Hat das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit angenommen, ist das Klagebegehren wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen (Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns in Italien; Klage auf Rückforderung der Anzahlung sowie auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung in Österreich).

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27

4 Ob 60/05kOGH26.04.2005

Veröff: SZ 2005/61

6 Ob 122/09yOGH05.08.2009

Auch; Beisatz: Art 27 EuGVVO nimmt darauf Bedacht, ob bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Ist in einem solchen Fall das erstangerufene Gericht zuständig, hat sich das zweitangerufene Gericht für unzuständig zu erklären und die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall ist die selbe Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu verneinen. Stützte sie ihre Ansprüche in Spanien auf die Behauptung, es habe sich beim Abtretungsvertrag um einen Scheinvertrag ohne realen Inhalt gehandelt, der der Figur der vollständigen Vortäuschung eines Rechtsgeschäfts zu subsumieren und daher nichtig sei, macht sie im vorliegenden Verfahren Verkürzung über die Hälfte, Arglist und Sittenwidrigkeit geltend. (T2)

6 Ob 23/18bOGH28.02.2018

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nach dem Normzweck muss auch bei einer teilweisen Identität der Streitgegenstände das Verfahren insoweit ausgesetzt (und nach Feststehen der Zuständigkeit des ersten Gerichts die Klage zurückgewiesen) werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20050426_OGH0002_0040OB00060_05K0000_001

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