OGH 8ObA3/04f (RS0119353)

OGH8ObA3/04f28.11.2018

Rechtssatz

Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten" wegen einer spezifischen sexuellen Orientierung).

Normen

ABGB §1157

8 ObA 3/04fOGH26.08.2004

Veröff: SZ 2004/133

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

Auch; nur: Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten"). (T1)

9 ObA 131/11xOGH26.11.2012

Auch; nur T1

9 ObA 16/13pOGH21.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. (T2);<br/>Beisatz: Dabei ist der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein allfälliges Mobbinggeschehen grundsätzlich frei. (T3);<br/>Beisatz: Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, so kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. (T4)

9 ObA 114/17fOGH30.10.2017

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verletzung der besonderen Fürsorgepflicht des § 6 Abs 1 BEinstG. (T5)

1 Ob 56/18vOGH17.07.2018

Vgl aber; Beisatz: Erfolgt das Mobbing (Bossing) durch einen mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten, so kommt es nicht auf eine (zusätzliche) Fürsorgepflichtverletzung einer ihm übergeordneten Stelle an. (T6)

9 ObA 107/18bOGH28.11.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_008OBA00003_04F0000_002