1 Ob 233/03a | OGH | 12.08.2004 |
Veröff: SZ 2004/119 |
6 Ob 147/18p | OGH | 31.08.2018 |
Vgl; Beisatz: Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)