OGH 1Ob233/03a (RS0119448)

OGH1Ob233/03a31.8.2018

Rechtssatz

Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im allgemeinen zu lang.

Normen

ASchG §7
BauKG §5

1 Ob 233/03aOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/119

6 Ob 147/18pOGH31.08.2018

Vgl; Beisatz: Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnen­schutzvorschriften eingehalten werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_001

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