OGH 5Ob21/04f (RS0118945)

OGH5Ob21/04f6.11.2018

Rechtssatz

Das dem Vermieter durch § 12a Abs 2 und 3 MRG eingeräumte Anhebungsrecht setzt grundsätzlich einen Machtwechsel in der Mieter-Gesellschaft voraus. Dieses vom Gesetzgeber offenbar am Recht der Kapitalgesellschaft entwickelte Konzept, das konsequenter Weise dem Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft entscheidende Bedeutung beimisst, lässt sich allerdings auf Personenhandelsgesellschaften nur mit Einschränkungen und Modifikationen übertragen. Insbesondere in Kommanditgesellschaften kann sich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten aus vielerlei Umständen ergeben, die nicht in eine einfache Formel für die "Berechnung" des Machtwechsels zu bringen sind.

Normen

MRG §12a Abs2
MRG §12a Abs3

5 Ob 21/04fOGH19.04.2004
5 Ob 155/18gOGH06.11.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20040419_OGH0002_0050OB00021_04F0000_002