OGH 5Ob167/03z (RS0119058)

OGH5Ob167/03z29.5.2018

Rechtssatz

Die Höhe des Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit. Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet.

Normen

ABGB §1004

5 Ob 167/03zOGH23.03.2004

Veröff: SZ 2004/42

5 Ob 263/07yOGH11.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein „angemessenes" Entgelt, das allenfalls an den Honorarrichtlinien orientiert werden könnte, würde voraussetzen, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wurde; die Bezahlung einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung eines Verwaltungsvertrages hinge von der Branchenüblichkeit ab. (T1)

8 Ob 33/18pOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20040323_OGH0002_0050OB00167_03Z0000_004