Normen
ABGB §1293
ABGB §1295 IID2
ABGB §1295 IID4b1
1 Ob 77/03k | OGH | 18.03.2004 |
7 Ob 29/05y | OGH | 16.03.2005 |
Auch; Beisatz: Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild" entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereiches zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen. (T1) Beisatz: Hier: Belassen eines nicht abgesicherten Fußballtores in dem zwar außerhalb des eigentlichen Pistenbereiches gelegenen, aber von den Schiläufern ständig befahrenen Gelände. (T2) |
7 Ob 68/15y | OGH | 20.05.2015 |
Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T3) |
3 Ob 14/18g | OGH | 25.04.2018 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00077_03K0000_001
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