OGH 9ObA113/03p (RS0118431)

OGH9ObA113/03p29.5.2018

Rechtssatz

Berücksichtigt man, dass mit dem AÜG die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geregelt werden sollte, in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht hat, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstellt, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen, so erscheint es nicht notwendigerweise geboten, die Regelungen des AÜG auch dann als abschließend anzusehen, wenn eine von der für typisch angesehenen erheblich abweichende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Je weiter sich die konkret zu beurteilende Arbeitskräfteüberlassung von jenem Typus entfernt, den der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung im Auge hatte, desto eher kann es sich im Einzelfall als sachgerecht erweisen, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers jener der Dienstnehmer des Beschäftigers anzunähern.

Normen

AÜG allg
AÜG §3
AÜG §10

9 ObA 113/03pOGH03.12.2003

Veröff: SZ 2003/156

8 ObA 54/11sOGH30.08.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/110

8 ObA 13/18xOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20031203_OGH0002_009OBA00113_03P0000_002