Rechtssatz
Bei Pauschalmietzinsvereinbarungen beginnt die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG erst mit rechtskräftiger Aufspaltung des Pauschalmietzinses.
5 Ob 205/05s | OGH | 20.09.2005 |
Beisatz: Wenn zufolge Beendigung eines Mietverhältnisses eine Aufspaltung gemäß § 15 Abs 4 MRG für die Zukunft nicht mehr möglich ist, bedeutet das keineswegs, dass mit der Beendigung des Bestandvertrages eine Überprüfung im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht mehr möglich wäre. (T1); Beisatz: Die Frist des § 16 Abs 8 MRG beginnt dann nicht mit dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung, sondern erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0050OB00175_02Z0000_001