OGH 6Ob11/02i (RS0117125)

OGH6Ob11/02i31.8.2018

Rechtssatz

Der Reiseveranstaltungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischter Vertrag, der Elemente des Werkvertrages, des Dienstleistungsvertrages und der Geschäftsbesorgung enthält und bei dem sich die Gewährleistungsrechte des Reisenden grundsätzlich nach §1167 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung richten. §31e KSchG enthält für den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sondergewährleistungsvorschrift, die die allgemeine Regelung des §1167 ABGB nicht verdrängt, sondern nur ergänzt.

Normen

ABGB §1167
KSchG §31e

6 Ob 11/02iOGH10.10.2002

Veröff: SZ 2002/130

3 Ob 118/14wOGH21.08.2014

Auch

8 Ob 14/18vOGH23.02.2018

Auch

6 Ob 146/18sOGH31.08.2018

Vgl; Beisatz: § 31e Abs 1 KSchG normiert eine verschuldensunabhängige Hilfestellungspflicht des Reiseveranstalters, die adäquate Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten umfasst. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewährleistungsbestimmungen, sondern um eigenständige, zusätzliche Rechtsansprüche des Reisenden, sodass der Reiseveranstalter am Urlaubsort alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen muss, um dem Reisenden die ordnungsgemäße Erfüllung der Reiseleistung zu ermöglichen. In diesem Sinne können die „angemessenen Vorkehrungen“, die der Reiseveranstalter nach § 31e Abs 1 KSchG treffen muss, über die bloße Verbesserung hinausgehen. (T1)<br/>Beisatz: Ein Reiseveranstalter, der den Rückflug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringt, weil die Fluglinie den Flug annulliert, ist nicht nur dazu verpflichtet, den Reisenden möglichst bald mit einem Ersatzflug an sein Ziel zu befördern, sondern muss – als „angemessene Vorkehrung“ – dem Reisenden auch ein Hotel zur Übernachtung bis zum neuen Rückflug zur Verfügung stellen. (T2)<br/>Beisatz: § 31e Abs 1 KSchG sieht kein ausdrückliches Verlangen des Reisenden nach Abhilfe vor. Der Reiseveranstalter muss daher grundsätzlich von sich aus tätig werden und für „angemessene Vorkehrungen“ und Hilfestellung im Sinn des § 31e Abs 1 KSchG sorgen, sobald ihm bekannt ist, dass eine Leistungsstörung vorliegt. (T3); Veröff: SZ 2018/67

Dokumentnummer

JJR_20021010_OGH0002_0060OB00011_02I0000_003