Rechtssatz
Da die Bezirkshauptmannschaft in dem hier zu beurteilenden Fall durch die zuvorgekommene (gesetzwidrige) Erlassung des (sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnisses über die Beschuldigte (§30 Abs2 VStG) und dessen Invollzugsetzung (Abs 3 erster Satz legcit) nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes den gesamten angezeigten Tatkomplex beurteilte und deshalb eine Strafe verhängte, obwohl das entscheidende Verwaltungsorgan unmissverständlich erkannt hatte, dass die aktuelle Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildete, hätte die Beschuldigte ohne Verletzung des auf Verfassungsstufe stehenden, über das XX.Hauptstück der Strafprozessordnung hinaus reichenden Doppelverfolgungsverbotes nach Art 4 Abs1 des 7.ZP EMRK "nicht erneut vor Gericht gestellt" werden dürfen.
15 Os 144/14m | OGH | 29.04.2015 |
Auch; Beisatz: Dieses auf verfassungsrechtlicher Ebene stehende Verfolgungshindernis fällt jedoch weg, wenn das gesetzwidrig ergangene verwaltungsrechtliche Straferkenntnis nach § 52a Abs 1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren (gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG) eingestellt wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020822_OGH0002_0150OS00018_0200000_002
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