OGH 15Os18/02 (RS0116747)

OGH15Os18/0214.3.2018

Rechtssatz

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§ 81 Abs 1 Z 2 oder § 88 Abs 1 und Abs 3 iVm § 81 Z 2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in § 99 Abs 6 lit c StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der-somit nur scheinbar ideell konkurrierenden-strafbaren Handlung nach §§ 81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar.

Normen

StGB §81 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z9 litb
StVO §5 Abs1
StVO §99 Abs1 litb
StVO §99 Abs6 litc
7.ZPMRK Art4

15 Os 18/02OGH22.08.2002
11 Os 167/02OGH05.08.2003

nur: Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 Z 1 AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. (T1)<br/>Beisatz: Dies hat umsomehr zu gelten, wenn das Verwaltungsstraferkenntnis ohne Verletzung von Subsidiaritätsbestimmungen ergangen ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Das Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft liegt zeitlich vor der Aufhebung der die Subsidiarität einschränkenden Bestimmungen des § 99 Abs 6 lit c StVO durch das Erkenntnis des VfGH vom 5.Dezember 1996, G 9/96 ua, BGBlI1997/16, womit es recte ergangen (und damit auch nicht vernichtbar) ist. (T3)

15 Os 154/02OGH21.08.2003

Vgl; Beisatz: Der EGMR hat mit Blick auf seine bei der Entscheidung über die Erneuerung des Strafverfahrens zu Grunde zu legende Rechtsansicht trotz der Tatsache, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen § 99 Abs 6 lit c StVO eine Doppelbestrafung vorsah, die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Erneuerungswerbers wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (§ 88 Abs 3 [§ 81 Z 2] StGB) als konventionswidrig iSd Art 4 7. ZPMRK erachtet. (T4)

15 Os 144/14mOGH29.04.2015

Auch

15 Os 111/17pOGH14.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020822_OGH0002_0150OS00018_0200000_001

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