OGH 3Ob317/01s (RS0116291)

OGH3Ob317/01s24.1.2018

Rechtssatz

Die Exekution ist soweit einzuschränken, als der Impugnationsklage rechtskräftig stattgegeben wurde.

Normen

EO §41 Abs1

3 Ob 317/01sOGH27.02.2002

Veröff: SZ 2002/30

3 Ob 219/17bOGH24.01.2018

Beisatz: Erst nach Rechtskraft und im Umfang der stattgebenden Entscheidung im Impugnationsprozess ist die Exekution gemäß § 36 EO Abs 3 EO einzustellen bzw gemäß § 41 Abs 1 EO einzuschränken. Eine bloß teilweise Stattgebung der Impugnationsklage wirkt sich im Fall der Unterhaltsexekution also erst im weiteren Exekutionsverfahren auf die Höhe der verhängten Geldstrafe(n) aus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020227_OGH0002_0030OB00317_01S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)