Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.
4 Ob 175/08a | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T2) |
4 Ob 118/15d | OGH | 11.08.2015 |
Beisatz: Hier: Werbefilm. (T3)<br/>Beisatz: Ob eine Leistung individuell eigenartig ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00140_01V0000_003